Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für IT- und Digitalisierungsleistungen (B2B)
Aryas GmbH i.G. (in Gründung), Neue Rothofstraße 13–19, 60313 Frankfurt am Main, Deutschland. Sitz: Frankfurt am Main. Geschäftsführer: Armin Mokhtarinejad, Yasir Karakis. Die Gesellschaft ist gegründet und zur Eintragung in das Handelsregister vorgesehen; eine Eintragung ist noch nicht erfolgt. Stand: Oktober 2026, Version 1.0.
Nachfolgend „Aryas“; der Vertragspartner „Kunde“; beide gemeinsam „Parteien“.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über IT- und Digitalisierungsleistungen zwischen Aryas und dem Kunden, insbesondere Beratung, Softwareentwicklung, Aufbau und Betrieb von IT-Infrastrukturen, Cloud- und Managed-Services, Support, Schulungen, KI-Leistungen sowie die Lieferung von Hard- und Software.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Aryas schließt auf Grundlage dieser AGB keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Der Kunde bestätigt mit Auftragserteilung, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Aryas ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Das gilt auch, wenn Aryas in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese AGB in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für künftige gleichartige Verträge, ohne dass Aryas erneut auf sie hinweisen muss.
(5) Diese AGB gelten nicht für Personalberatung und Personalvermittlung sowie nicht für den Handel mit Konsumgütern; hierfür gelten jeweils gesonderte Bedingungen. Aryas erbringt keine Arbeitnehmerüberlassung.
§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragsschluss
(1) Art, Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Einzelvertrag ist das von beiden Parteien angenommene Angebot, die Auftragsbestätigung oder der Projektvertrag einschließlich der darin einbezogenen Leistungsbeschreibung.
(2) Darstellungen auf der Website, in Präsentationen und Broschüren sind unverbindliche Leistungsinformationen und kein Angebot im Rechtssinne. Eine Anfrage des Kunden über die Website, per E-Mail oder telefonisch begründet noch keinen Vertrag.
(3) Angebote von Aryas sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindefrist enthalten. Ist ein Angebot verbindlich und nennt es keine Bindefrist, ist Aryas 30 Tage ab Angebotsdatum daran gebunden.
(4) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein verbindliches Angebot von Aryas in Textform annimmt, wenn Aryas einen Auftrag des Kunden in Textform bestätigt oder wenn beide Parteien einen Vertrag unterzeichnen. Die Textform (§ 126b BGB), insbesondere E-Mail und elektronische Signaturverfahren, genügt, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(5) Beginnt Aryas auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Vertragsschluss mit der Leistung, sind diese Leistungen nach Aufwand zu den angebotenen, hilfsweise den üblichen Sätzen zu vergüten.
§ 3 Rangfolge der Vertragsunterlagen
(1) Individuelle Vereinbarungen der Parteien haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
(2) Im Übrigen gelten bei Widersprüchen die Vertragsunterlagen in folgender Reihenfolge:
Einzelvertrag (Angebot, Auftragsbestätigung oder Projektvertrag),
Leistungsbeschreibung bzw. Statement of Work einschließlich vereinbarter Change Requests, wobei der jüngere dem älteren vorgeht,
Service Level Agreement, soweit vereinbart,
diese AGB,
die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO geht in seinem Regelungsbereich, dem Schutz personenbezogener Daten, allen anderen Vertragsunterlagen vor. Haftung und Vergütung richten sich auch insoweit nach dem Einzelvertrag und diesen AGB, soweit zwingendes Datenschutzrecht nicht entgegensteht.
(4) Für Leistungen und Software Dritter gelten ergänzend die im Einzelvertrag benannten Bedingungen des jeweiligen Dritten (§§ 19, 20).
§ 4 Leistungsarten und rechtliche Einordnung
(1) Die rechtliche Einordnung einer Leistung richtet sich nach ihrem im Einzelvertrag vereinbarten Inhalt. Soweit der Einzelvertrag nichts Abweichendes bestimmt, gilt:
Beratungs- und Unterstützungsleistungen, Schulungen, Projektmanagement sowie Entwicklungsleistungen, bei denen der Kunde die fachliche Steuerung und Ergebnisverantwortung trägt, erbringt Aryas als Dienstleistung. Geschuldet ist die fachgerechte Tätigkeit, kein bestimmter Erfolg.
Werkleistungen liegen vor, wenn Aryas die Herstellung eines im Einzelvertrag bestimmten Arbeitsergebnisses übernimmt, etwa einer spezifizierten Software, einer Migration oder einer Systemeinrichtung. Nur für sie gelten §§ 16 und 17.
Lieferung von Hardware und dauerhaft überlassener Standardsoftware erfolgt nach Kaufrecht (§ 11).
Bereitstellungsleistungen auf Zeit (Cloud, Hosting, Software as a Service, befristete Softwareüberlassung) erbringt Aryas für die Vertragslaufzeit nach Maßgabe der vereinbarten Leistungsbeschreibung.
Betriebs-, Wartungs- und Supportleistungen (Managed Services) erbringt Aryas als Dienstleistung, soweit nicht für einzelne Leistungsteile ein bestimmter Erfolg ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Umfasst ein Einzelvertrag mehrere Leistungsarten, gelten für jeden Leistungsteil die für ihn maßgeblichen Regelungen.
§ 5 Leistungsumfang
(1) Maßgeblich für den Leistungsumfang ist ausschließlich die im Einzelvertrag vereinbarte Leistungsbeschreibung. Leistungen, die dort nicht aufgeführt sind, schuldet Aryas nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung.
(2) Angaben in Leistungsbeschreibungen, Konzepten und Dokumentationen sind Beschaffenheitsangaben und keine Garantien. Eine Garantie liegt nur vor, wenn Aryas sie ausdrücklich und in Textform als solche bezeichnet.
(3) Aryas erbringt die Leistungen nach dem bei Vertragsschluss anerkannten Stand der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen IT-Dienstleisters.
(4) Installation, Konfiguration, Datenmigration, Schnittstellen, Dokumentation, Schulung, Quellcodeübergabe, Betrieb und Support sind nur geschuldet, soweit sie im Einzelvertrag vereinbart sind. Eine Anwenderdokumentation liefert Aryas bei Werkleistungen in dem für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Umfang, in deutscher oder englischer Sprache und in elektronischer Form.
(5) Aryas darf Teilleistungen erbringen, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
(6) Aryas erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Prüfung, ob die Leistungen den für den Kunden geltenden branchenspezifischen oder regulatorischen Anforderungen genügen, obliegt dem Kunden, soweit nicht die Einhaltung bestimmter Anforderungen ausdrücklich als Leistungsinhalt vereinbart ist.
§ 6 Projektorganisation und Personaleinsatz
(1) Jede Partei benennt bei Vertragsbeginn einen fachlich qualifizierten Ansprechpartner, der Erklärungen im Projekt abgeben und entgegennehmen und Entscheidungen herbeiführen kann. Ein Wechsel ist der anderen Partei unverzüglich in Textform mitzuteilen.
(2) Aryas entscheidet eigenverantwortlich, welche Mitarbeiter eingesetzt werden, und behält sich deren Austausch gegen gleich qualifizierte Personen vor. Weisungsbefugt gegenüber den Mitarbeitern von Aryas ist ausschließlich Aryas; das gilt auch bei Leistungserbringung in den Räumen des Kunden. Fachliche Vorgaben des Kunden richten sich an den Ansprechpartner von Aryas. Eine Eingliederung in den Betrieb des Kunden findet nicht statt.
(3) Aryas darf Subunternehmer einsetzen und bleibt für deren Leistungen wie für eigene verantwortlich. Datenschutzrechtliche Anforderungen an den Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter bleiben unberührt.
(4) Vereinbaren die Parteien ein agiles Vorgehen, bestimmen sich Rollen, Sprints, Priorisierung und Abnahme von Inkrementen nach dem Einzelvertrag. Ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Gesamtergebnisses schuldet Aryas bei agilem Vorgehen die vereinbarte Entwicklungskapazität.
(5) Besprechungsprotokolle, die Aryas dem Kunden übersendet, dienen der Dokumentation. Vertragsänderungen kommen dadurch nur zustande, wenn sie im Verfahren nach § 9 vereinbart werden.
§ 7 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde erbringt alle für die Leistung erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich. Diese Mitwirkungen sind wesentliche Vertragspflichten des Kunden. Dazu gehören insbesondere:
Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, Unterlagen, fachlichen Anforderungen und Testdaten,
Einräumung der benötigten Zugänge, Berechtigungen und Remote-Zugriffe sowie Bereitstellung der vereinbarten System-, Test- und Infrastrukturumgebung,
Entscheidungen und Freigaben innerhalb der vereinbarten, sonst innerhalb angemessener Frist, in der Regel 5 Werktage nach Anforderung,
Mitwirkung an Tests und Abnahmen einschließlich nachvollziehbarer Fehlermeldungen,
Beschaffung und Lizenzierung der vom Kunden beizustellenden Hard- und Software,
Koordination der vom Kunden beauftragten Dritten.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Bereitstellung der Daten, Inhalte, Zugangsdaten und Systeme berechtigt ist und Aryas diese im vertraglichen Umfang nutzen darf (§ 22).
(3) Der Kunde sichert seine Daten und Systeme vor Beginn von Arbeiten an seinen Systemen und danach regelmäßig nach dem Stand der Technik, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich Leistung von Aryas ist (§ 28).
(4) Weitere Mitwirkungen können im Einzelvertrag festgelegt werden.
§ 8 Folgen verspäteter oder fehlender Mitwirkung
(1) Erbringt der Kunde eine Mitwirkung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, weist Aryas ihn in Textform darauf hin, soweit die Störung für Aryas erkennbar ist.
(2) Vereinbarte Termine und Fristen verschieben sich um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Aryas gerät insoweit nicht in Verzug.
(3) Entsteht Aryas durch die Verzögerung nachweisbarer Mehraufwand, insbesondere Wartezeiten nicht anderweitig einsetzbarer Mitarbeiter oder Wiederholungsarbeiten, kann Aryas diesen zu den vereinbarten, hilfsweise den üblichen Sätzen abrechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Mehraufwand entstanden ist. Das gilt nicht, soweit der Kunde die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
(4) Die gesetzlichen Rechte von Aryas, insbesondere aus §§ 642, 643 BGB, bleiben unberührt.
§ 9 Leistungsänderungen (Change Requests)
(1) Jede Partei kann Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs in Textform vorschlagen.
(2) Aryas prüft Änderungswünsche des Kunden und teilt innerhalb angemessener Frist mit, ob die Änderung durchführbar ist und wie sie sich auf Vergütung, Termine und sonstige Vertragsinhalte auswirkt. Erfordert die Prüfung einen nicht unerheblichen Aufwand, kündigt Aryas dies vorher an und kann die Prüfung nach Freigabe durch den Kunden nach Aufwand abrechnen.
(3) Eine Änderung wird erst verbindlich, wenn die Parteien sie einschließlich der Auswirkungen auf Vergütung und Termine in Textform vereinbart haben. Bis dahin setzt Aryas die Arbeiten auf Grundlage des bisherigen Vertrags fort, sofern der Kunde nicht eine Unterbrechung verlangt; § 8 Abs. 2 und 3 gelten dann entsprechend.
(4) Aryas darf einen Änderungswunsch ablehnen, wenn die Änderung für Aryas unzumutbar ist, insbesondere technisch nicht umsetzbar ist oder die vorhandenen Kapazitäten übersteigt.
(5) Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die der Kunde in Kenntnis der Abweichung vom vereinbarten Leistungsumfang abruft, sind auch ohne förmliches Änderungsverfahren nach Aufwand zu vergüten. Aryas weist den Kunden vor Ausführung in Textform auf die Abweichung hin.
§ 10 Termine und Fristen
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder in Textform als verbindlich bestätigt sind. Alle übrigen Angaben sind Planungsziele.
(2) Verbindliche Termine setzen voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungen rechtzeitig erbringt. Sie verlängern sich angemessen bei vereinbarten Leistungsänderungen, bei höherer Gewalt (§ 29) und bei Verzögerungen durch Dritte, die der Kunde beauftragt hat oder deren Einsatz er vorgegeben hat.
(3) Verzögert sich die Leistung wegen des Ausfalls oder der Änderung eines Drittanbieterdienstes, den Aryas nicht zu vertreten hat, verlängern sich die Termine um die Dauer der Behinderung. Aryas informiert den Kunden unverzüglich.
(4) Gerät Aryas in Verzug, kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer in Textform gesetzten angemessenen Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend machen. Schadensersatz wegen Verzugs richtet sich nach § 27.
§ 11 Lieferung von Hardware und Standardsoftware
(1) Liefert Aryas Hardware oder dauerhaft überlassene Standardsoftware Dritter, richtet sich deren Beschaffenheit nach der Produktbeschreibung des Herstellers. Nutzungsrechte an Standardsoftware Dritter bestimmen sich nach den Lizenzbedingungen des Herstellers (§ 19).
(2) Die Gefahr geht mit Übergabe an den Kunden, beim Versendungskauf mit Übergabe an das Transportunternehmen über.
(3) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von Aryas.
(4) Ist der Kunde Kaufmann, gelten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB.
§ 12 Vergütung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Ist keine Vergütungsart vereinbart, rechnet Aryas nach Zeitaufwand zu den im Angebot genannten, hilfsweise den bei Vertragsschluss geltenden Stunden- oder Tagessätzen ab. Ein Personentag umfasst 8 Stunden; abgerechnet wird in Einheiten von 15 Minuten. Aryas weist den Aufwand durch Tätigkeitsnachweise aus.
(3) Aufwandsschätzungen und Budgetangaben sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine Obergrenze vereinbart ist. Erkennt Aryas, dass eine Schätzung wesentlich überschritten wird, informiert sie den Kunden unverzüglich.
(4) Ein Festpreis deckt ausschließlich den im Einzelvertrag beschriebenen Leistungsumfang ab. Ist kein Zahlungsplan vereinbart, werden 30 % bei Vertragsschluss, 40 % bei Bereitstellung zur Abnahme und 30 % nach Abnahme fällig.
(5) Laufende Vergütungen (monatliche Pauschalen, Retainer, nutzungsabhängige Entgelte) rechnet Aryas monatlich ab, Pauschalen im Voraus, nutzungsabhängige Entgelte nachträglich. Nicht abgerufene Retainer-Kontingente verfallen am Ende des Abrechnungszeitraums, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(6) Bei Verträgen über laufende Leistungen kann Aryas die Vergütung frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und höchstens einmal je Vertragsjahr anpassen, soweit sich die für die Leistung maßgeblichen Kosten (Personal, Drittanbieter-, Lizenz- und Infrastrukturkosten) verändert haben; Kostensenkungen sind dabei in gleicher Weise zu berücksichtigen. Aryas kündigt die Anpassung mindestens drei Monate vorher in Textform unter Angabe der Gründe an. Bei einer Erhöhung um mehr als 5 % kann der Kunde den betroffenen Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Wirksamwerden der Anpassung kündigen; Aryas weist in der Ankündigung darauf hin.
§ 13 Auslagen und Reisekosten
(1) Reise- und Übernachtungskosten sowie sonstige Auslagen erstattet der Kunde gegen Nachweis, wenn sie für die Leistung erforderlich waren und der Einsatz vor Ort mit dem Kunden abgestimmt war.
(2) Reisezeiten werden mit 50 % des vereinbarten Stundensatzes vergütet, soweit der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt.
(3) Drittkosten, die Aryas im Auftrag des Kunden verauslagt (etwa Lizenzen, Cloud-Ressourcen, Domains), werden nach Abstimmung in Textform weiterberechnet.
§ 14 Rechnungsstellung und Zahlung
(1) Aryas stellt Rechnungen elektronisch in einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Format. Der Kunde stimmt dem elektronischen Rechnungsversand zu und benennt eine Empfangsadresse.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Einwendungen gegen Tätigkeitsnachweise soll der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Zugang in Textform mitteilen, damit eine zeitnahe Klärung möglich ist. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben auch nach Ablauf dieser Frist unberührt.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB).
§ 15 Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann Aryas nach vorheriger Ankündigung in Textform mit angemessener Frist die weitere Leistung aus demselben Vertragsverhältnis bis zum Ausgleich zurückhalten. Bei Betriebs- und Bereitstellungsleistungen berücksichtigt Aryas dabei die berechtigten Interessen des Kunden; die Vergütungspflicht besteht fort.
(2) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln oder nicht vollständiger Erbringung der abgerechneten Leistung.
(3) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 16 Abnahme von Werkleistungen
(1) Diese Regelung gilt nur für Werkleistungen im Sinne von § 4 Abs. 1. Dienstleistungen bedürfen keiner Abnahme.
(2) Aryas stellt das Arbeitsergebnis zur Abnahme bereit und teilt dies in Textform mit. Der Kunde prüft das Arbeitsergebnis innerhalb von 10 Werktagen, soweit der Einzelvertrag keine andere Frist oder kein Abnahmeverfahren mit Testfällen vorsieht, und erklärt in Textform die Abnahme oder benennt die festgestellten Mängel nachvollziehbar.
(3) Der Kunde darf die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Unwesentlich sind Mängel, die die vertragsgemäße Nutzung nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen. Sie werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und von Aryas im Rahmen der Mängelrechte beseitigt.
(4) Bei wesentlichen Mängeln beseitigt Aryas diese in angemessener Frist und stellt das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme bereit.
(5) Als abgenommen gilt das Arbeitsergebnis auch, wenn Aryas dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Aryas weist bei der Fristsetzung auf diese Folge hin.
(6) Teilabnahmen finden statt, wenn sie im Einzelvertrag vorgesehen sind oder in sich abgeschlossene, selbständig nutzbare Teilergebnisse vorliegen. Die Abnahme des letzten Teils umfasst die Prüfung des Zusammenwirkens aller Teile.
§ 17 Mängelrechte
(1) Für Werkleistungen und Lieferungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit den folgenden Maßgaben.
(2) Der Kunde meldet Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform und beschreibt sie so, dass Aryas sie nachvollziehen kann.
(3) Aryas leistet nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung bzw. Ersatzlieferung. Bei Software kann die Nacherfüllung auch durch einen neuen Programmstand oder eine dem Kunden zumutbare Umgehungslösung erfolgen, die den Mangel beseitigt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder verweigert Aryas sie, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften mindern, vom Vertrag zurücktreten oder, bei Werkleistungen, den Mangel selbst beseitigen und Aufwendungsersatz verlangen. Schadens- und Aufwendungsersatz richten sich nach § 27.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter das Arbeitsergebnis geändert, entgegen der Dokumentation eingesetzt oder in einer nicht vereinbarten Systemumgebung betrieben hat. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass der Mangel hiervon unabhängig ist.
(6) Stellt sich heraus, dass ein gemeldeter Mangel nicht vorliegt oder nicht von Aryas zu verantworten ist, kann Aryas den Analyseaufwand zu den vereinbarten Sätzen berechnen, wenn der Kunde dies bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können.
(7) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme, bei Lieferungen ab Ablieferung. Es bleibt bei den gesetzlichen Fristen in den Fällen des § 27 Abs. 1, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie für Rückgriffsansprüche, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht.
(8) Bei Bereitstellungsleistungen auf Zeit beseitigt Aryas Mängel während der Vertragslaufzeit in angemessener Frist. Die verschuldensunabhängige Haftung für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen; die verschuldensabhängige Haftung bleibt unberührt. Eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist erst zulässig, wenn Aryas ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte und diese fehlgeschlagen ist.
(9) Bei Dienstleistungen bestehen keine Mängelrechte im vorstehenden Sinn. Erbringt Aryas eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß und hat sie dies zu vertreten, erbringt sie die Leistung auf Rüge des Kunden innerhalb angemessener Frist ohne Mehrkosten vertragsgemäß nach. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben nach Maßgabe von § 27 unberührt.
§ 18 Support, Wartung und Service Level
(1) Support, Wartung, Pflege, Updates, Monitoring, Bereitschaft sowie bestimmte Reaktions-, Wiederherstellungs- oder Verfügbarkeitszeiten schuldet Aryas nur, wenn und soweit sie im Einzelvertrag oder in einem Service Level Agreement ausdrücklich vereinbart sind. Die Mängelrechte nach § 17 bleiben unberührt.
(2) Sind Supportleistungen vereinbart, ohne dass Servicezeiten festgelegt sind, erbringt Aryas sie an Werktagen von Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Hessen.
(3) Vereinbarte Reaktionszeiten bezeichnen den Zeitraum bis zum Beginn der Bearbeitung, nicht bis zur Lösung, sofern nicht ausdrücklich Wiederherstellungszeiten vereinbart sind.
(4) Vereinbarte Verfügbarkeiten beziehen sich auf den im SLA definierten Übergabepunkt und Messzeitraum. Angekündigte Wartungsfenster in angemessenem Umfang, vom Kunden veranlasste Unterbrechungen sowie Ausfälle wegen höherer Gewalt zählen nicht als Ausfallzeit.
(5) Leistungen außerhalb des vereinbarten Supportumfangs, insbesondere die Beseitigung von Störungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden, vergütet der Kunde nach Aufwand.
§ 19 Drittanbieter und Fremdleistungen
(1) Leistungen von Aryas können auf Produkten und Diensten Dritter aufbauen, etwa von Cloud- und Hosting-Anbietern, Anbietern von Software as a Service, Schnittstellen (APIs), KI-Modellen sowie Telekommunikations- und Internetdiensten („Drittleistungen“). Welche Drittleistungen eingesetzt werden und wer deren Vertragspartner ist, ergibt sich aus dem Einzelvertrag.
(2) Schließt der Kunde den Vertrag über eine Drittleistung selbst mit dem Drittanbieter, auch wenn Aryas den Vertragsschluss vermittelt oder das Konto einrichtet, ist der Drittanbieter nicht Erfüllungsgehilfe von Aryas. Für die Drittleistung gelten die Bedingungen des Drittanbieters. Aryas schuldet insoweit die sorgfältige Auswahlempfehlung, Einrichtung und Integration, soweit vereinbart.
(3) Bezieht Aryas eine Drittleistung im eigenen Namen und stellt sie dem Kunden als Teil der eigenen Leistung bereit, bleibt Aryas dem Kunden für diese Leistung nach Maßgabe des Vertrags und dieser AGB verantwortlich. Der Leistungsumfang einschließlich Verfügbarkeit und Funktionsumfang richtet sich nach der im Einzelvertrag in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung des Drittanbieters. Nutzungsbedingungen des Drittanbieters, die der Kunde einhalten muss, teilt Aryas vor Vertragsschluss mit.
(4) Ändert oder beendet ein Drittanbieter seine Leistung, seine Schnittstellen oder seine Preise und wirkt sich dies auf die Leistung von Aryas aus, informiert Aryas den Kunden unverzüglich. Die Parteien stimmen eine Anpassung nach § 9 ab. Ist eine Fortführung der betroffenen Leistung für eine Partei unzumutbar, kann sie den betroffenen Leistungsteil mit angemessener Frist kündigen.
(5) Störungen der öffentlichen Kommunikationsnetze und der Internetanbindung des Kunden liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs von Aryas.
(6) Die Haftung von Aryas für eigenes Verschulden, insbesondere bei Auswahl, Einrichtung, Integration und Überwachung von Drittleistungen, bleibt nach § 27 unberührt.
§ 20 Open-Source-Software
(1) Aryas darf in Arbeitsergebnissen Open-Source-Software einsetzen, soweit dies die vertragsgemäße Nutzung nicht beeinträchtigt. Für Open-Source-Komponenten gelten ausschließlich deren Lizenzbedingungen; diese gehen § 21 vor. Der Kunde erwirbt die Nutzungsrechte daran unmittelbar von den jeweiligen Rechteinhabern.
(2) Aryas stellt dem Kunden bei Werkleistungen auf Anforderung eine Übersicht der in das Arbeitsergebnis integrierten Open-Source-Komponenten mit den jeweiligen Lizenzen zur Verfügung.
(3) Komponenten unter Lizenzen, die bei der vereinbarten Nutzung eine Pflicht zur Offenlegung des Quellcodes kundenspezifischer Arbeitsergebnisse auslösen würden (Copyleft-Effekt), setzt Aryas nur nach vorheriger Zustimmung des Kunden in Textform ein. Der Kunde informiert Aryas hierfür über die beabsichtigte Art der Nutzung und Weitergabe.
(4) Für die Einbindung von Open-Source-Software in das Arbeitsergebnis haftet Aryas wie für eigene Leistungen. Für die Open-Source-Komponenten als solche gelten die Mängelrechte nur, soweit sie für die vereinbarte Beschaffenheit des Arbeitsergebnisses maßgeblich sind.
§ 21 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
(1) Kundenspezifische Arbeitsergebnisse. An Arbeitsergebnissen, die Aryas im Rahmen des Einzelvertrags individuell für den Kunden erstellt (insbesondere Software im Quell- und Objektcode, Konzepte, Konfigurationen, Dokumentationen), erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, sie für eigene Geschäftszwecke und die seiner verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und durch Dritte für sich betreiben und weiterentwickeln zu lassen. Ausschließliche Rechte und ein Recht zum Vertrieb an Dritte bestehen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Einzelvertrag.
(2) Vorbestehende und generische Komponenten. Rechte an Materialien, die Aryas vor oder unabhängig vom Einzelvertrag entwickelt hat oder die allgemein wiederverwendbar sind (insbesondere Bibliotheken, Frameworks, Module, Templates, Werkzeuge, Skripte, Methoden), verbleiben bei Aryas. Soweit solche Komponenten in Arbeitsergebnisse eingehen, erhält der Kunde daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung als Bestandteil des Arbeitsergebnisses im Umfang des Absatzes 1, nicht aber zur isolierten Verwertung.
(3) Know-how. Aryas darf Ideen, Konzepte, Erfahrungen und allgemeines Know-how, die bei der Leistungserbringung entstehen, frei für andere Aufträge verwenden. Vertrauliche Informationen und Daten des Kunden sind davon ausgenommen (§ 25).
(4) Standardsoftware von Aryas. An eigener Standardsoftware erhält der Kunde die im Einzelvertrag bestimmten Rechte, mangels Regelung ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung im Objektcode für eigene Geschäftszwecke, bei zeitlich befristeter Überlassung für die Vertragslaufzeit. Zwingende Rechte des Kunden nach §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt.
(5) Drittsoftware und Open Source. Es gelten §§ 19 und 20.
(6) Quellcode. Bei kundenspezifischer Software übergibt Aryas den Quellcode der individuell erstellten Teile mit Abnahme und vollständiger Zahlung. An Standardsoftware und an Komponenten nach Absatz 2, die nicht im Quellcode in das Arbeitsergebnis eingehen, besteht kein Anspruch auf Quellcode.
(7) Zahlungsvorbehalt. Die Rechte nach den Absätzen 1, 2 und 4 erwirbt der Kunde aufschiebend bedingt mit vollständiger Zahlung der auf das jeweilige Arbeitsergebnis entfallenden Vergütung. Bis dahin darf der Kunde das Arbeitsergebnis im vertraglich vorgesehenen Umfang testen und nutzen; Aryas kann diese vorläufige Gestattung widerrufen, wenn der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung in Verzug ist und eine in Textform gesetzte angemessene Nachfrist verstrichen ist.
(8) Schutzrechte Dritter. Macht ein Dritter geltend, die vertragsgemäße Nutzung eines Arbeitsergebnisses verletze seine Schutzrechte, unterrichtet der Kunde Aryas unverzüglich in Textform und überlässt Aryas, soweit zulässig, die Abwehr. Aryas wird nach eigener Wahl das Nutzungsrecht verschaffen, das Arbeitsergebnis so ändern, dass es bei gleichwertiger Funktion keine Rechte verletzt, oder, wenn beides mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist, das Arbeitsergebnis gegen Erstattung der Vergütung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknehmen. Schadensersatz richtet sich nach § 27. Ansprüche bestehen nicht, soweit die Verletzung auf Vorgaben, Beistellungen oder Änderungen des Kunden beruht.
§ 22 Kundendaten und Kundeninhalte
(1) Alle Daten, Inhalte, Materialien und Zugangsdaten, die der Kunde bereitstellt oder die Aryas für ihn verarbeitet („Kundendaten“), bleiben im Verhältnis der Parteien dem Kunden zugeordnet. Aryas nutzt sie ausschließlich zur Vertragserfüllung.
(2) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Bereitstellung der Kundendaten und ihre vertragsgemäße Nutzung durch Aryas rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen. Aryas ist nicht verpflichtet, Kundendaten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; erkennt Aryas einen Rechtsverstoß, weist sie den Kunden darauf hin.
(3) Machen Dritte gegen Aryas Ansprüche geltend, weil Kundendaten oder deren vertragsgemäße Verwendung ihre Rechte verletzen, stellt der Kunde Aryas von diesen Ansprüchen und den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Aryas unterrichtet den Kunden unverzüglich und stimmt die Verteidigung mit ihm ab.
(4) Besteht der begründete Verdacht, dass Kundendaten rechtswidrig sind oder die Sicherheit von Systemen gefährden, darf Aryas deren Verarbeitung nach vorheriger Mitteilung, bei Gefahr im Verzug auch unverzüglich danach, vorübergehend aussetzen, soweit dies erforderlich und angemessen ist.
§ 23 Datenschutz
(1) Beide Parteien beachten die für sie jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die DSGVO und das BDSG.
(2) Die datenschutzrechtliche Rolle der Parteien richtet sich nach der konkreten Leistung. Verarbeitet Aryas personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO. Kommt eine gemeinsame Verantwortlichkeit in Betracht, treffen die Parteien eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO.
(3) Der Kunde teilt Aryas vor Leistungsbeginn mit, ob und welche personenbezogenen Daten, insbesondere besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO, betroffen sein können. Er stellt Aryas personenbezogene Daten nur in dem Umfang bereit, der für die Leistung erforderlich ist, und nutzt für Tests nach Möglichkeit anonymisierte oder synthetische Daten.
(4) Soweit eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer erforderlich wird, erfolgt sie nur unter den Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO und nach Maßgabe des Vertrags zur Auftragsverarbeitung.
(5) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Ansprechpartner des Kunden durch Aryas als Verantwortliche enthält die Datenschutzerklärung von Aryas.
§ 24 Informationssicherheit
(1) Aryas trifft für die eigenen Systeme und die Leistungserbringung technische und organisatorische Maßnahmen, die dem Stand der Technik und dem Risiko angemessen sind, insbesondere Zugriffsbeschränkung nach dem Erforderlichkeitsprinzip, Mehrfaktor-Authentifizierung für administrative Zugänge, Verschlüsselung bei der Übertragung und zeitnahe Sicherheitsupdates.
(2) Die Einhaltung bestimmter Normen, Zertifizierungen oder kundenspezifischer Sicherheitsrichtlinien schuldet Aryas nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Einzelvertrag.
(3) Der Kunde ist für die Sicherheit seiner eigenen Systeme, Konten und Zugangsdaten verantwortlich, soweit deren Absicherung nicht Leistungsgegenstand ist. Er vergibt Zugänge für Aryas personenbezogen und im erforderlichen Umfang und entzieht sie nach Projektende.
(4) Die Parteien informieren einander unverzüglich über Sicherheitsvorfälle, die die Leistung oder die Daten der anderen Partei betreffen können. Gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt.
(5) Kein System ist vollständig sicher. Aryas schuldet die vereinbarten und nach Absatz 1 angemessenen Maßnahmen, nicht den Ausschluss jedes Sicherheitsvorfalls.
§ 25 Vertraulichkeit
(1) Vertrauliche Informationen sind alle nicht öffentlich bekannten Informationen einer Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Quellcode, Zugangsdaten, Kundendaten, Preise und Konzepte.
(2) Jede Partei verwendet vertrauliche Informationen der anderen nur zur Vertragsdurchführung, schützt sie mit angemessenen Maßnahmen und gibt sie nur an Mitarbeiter, Subunternehmer und Berater weiter, die sie für die Vertragsdurchführung kennen müssen und entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(3) Die Pflichten gelten nicht für Informationen, die die empfangende Partei nachweislich bereits kannte, unabhängig entwickelt hat, rechtmäßig von Dritten ohne Vertraulichkeitspflicht erhalten hat oder die ohne ihr Verschulden öffentlich bekannt sind oder werden.
(4) Muss eine Partei vertrauliche Informationen aufgrund Gesetzes oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenlegen, informiert sie die andere Partei vorab, soweit zulässig, und beschränkt die Offenlegung auf das Erforderliche.
(5) Die Vertraulichkeitspflichten gelten für fünf Jahre nach Vertragsende fort, für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG, solange diese Eigenschaft besteht.
(6) Nach Vertragsende gibt jede Partei vertrauliche Informationen der anderen auf Verlangen zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Routinemäßig erstellte Sicherungskopien dürfen bis zum Ablauf ihres regulären Löschzyklus verbleiben und unterliegen weiter der Vertraulichkeit.
§ 26 KI-Leistungen
(1) Anwendungsbereich. Diese Regelung gilt, soweit Aryas KI-Systeme entwickelt, anpasst, integriert oder bereitstellt oder der Einzelvertrag den Einsatz von KI-Modellen als Leistungsbestandteil vorsieht („KI-Leistungen“).
(2) Eigenschaften von KI-Ausgaben. KI-Modelle, insbesondere generative Modelle, arbeiten mit statistischen Verfahren. Ihre Ausgaben können bei gleicher Eingabe variieren und sachlich unrichtig, unvollständig, veraltet oder verzerrt sein, auch wenn sie plausibel wirken. Aryas schuldet die vertragsgemäße Konzeption, Umsetzung und Integration der KI-Leistung nach dem Stand der Technik sowie vereinbarte Qualitätskriterien. Eine bestimmte inhaltliche Richtigkeit einzelner Ausgaben ist nur geschuldet, wenn die Parteien messbare Kriterien hierfür im Einzelvertrag vereinbart haben.
(3) Menschliche Prüfung. Der Kunde prüft KI-Ausgaben vor ihrer Verwendung in angemessenem Umfang. Er verwendet sie nicht ohne qualifizierte menschliche Prüfung als alleinige Grundlage für Entscheidungen mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung für Personen sowie in sicherheits-, gesundheits- oder finanzkritischen Zusammenhängen, sofern die KI-Leistung nicht ausdrücklich für einen solchen Einsatz vereinbart und ausgelegt ist.
(4) Eingabedaten. Der Kunde ist für die von ihm und seinen Nutzern bereitgestellten Eingaben, Trainings-, Test- und Referenzdaten verantwortlich. Er gibt keine Daten ein, deren Verarbeitung rechtswidrig wäre oder zu deren Offenlegung er nicht berechtigt ist, insbesondere keine Geschäftsgeheimnisse Dritter und personenbezogene Daten nur, soweit hierfür eine Rechtsgrundlage und die erforderlichen Vereinbarungen nach § 23 bestehen. § 22 gilt entsprechend.
(5) Drittmodelle. Setzt Aryas KI-Modelle oder KI-Schnittstellen Dritter ein, benennt sie Anbieter und Modell im Einzelvertrag oder in der Leistungsbeschreibung; § 19 gilt. Aryas wählt, soweit verfügbar und nichts anderes vereinbart ist, Konfigurationen, bei denen Kundendaten nicht zum Training allgemeiner Modelle des Drittanbieters verwendet werden, und informiert den Kunden, wenn dies bei einem vorgesehenen Dienst nicht zugesichert werden kann.
(6) Änderungen externer Modelle. Drittanbieter können Modelle ändern, ersetzen oder einstellen, wodurch sich Verhalten und Qualität der KI-Leistung ändern können. Aryas informiert den Kunden über ihr bekannt werdende wesentliche Änderungen. Anpassungen an neue Modellversionen sind im Rahmen vereinbarter Betriebs- oder Pflegeleistungen geschuldet, im Übrigen als Leistungsänderung nach § 9.
(7) Rechte an Ausgaben. Soweit an KI-Ausgaben Rechte entstehen und Aryas zustehen, gilt § 21. Aryas kann nicht zusichern, dass rein maschinell erzeugte Ausgaben urheberrechtlich schutzfähig sind. Aryas trifft bei Auswahl und Konfiguration der Modelle die verkehrsübliche Sorgfalt, um Verletzungen von Rechten Dritter zu vermeiden; der Kunde prüft Ausgaben vor einer Veröffentlichung oder kommerziellen Verwertung auf erkennbare Übernahmen fremder Inhalte.
(8) Vertraulichkeit. Aryas gibt vertrauliche Informationen des Kunden nur in KI-Dienste Dritter ein, soweit dies für die vereinbarte Leistung erforderlich ist und der Dienst vertraglich einem § 25 entsprechenden Schutz unterliegt.
(9) Einsatz von KI bei der Leistungserbringung. Aryas darf KI-gestützte Werkzeuge als Hilfsmittel bei der eigenen Leistungserbringung einsetzen, etwa bei der Softwareentwicklung. Aryas prüft die damit erzeugten Ergebnisse und bleibt für die Arbeitsergebnisse wie für sonstige eigene Leistungen verantwortlich. Absatz 8 gilt.
(10) Regulatorische Verantwortlichkeiten. Welche Rolle die Parteien nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) einnehmen, hängt von der konkreten Leistung und ihrem Einsatz ab. Jede Partei erfüllt die Pflichten, die sie in ihrer jeweiligen Rolle treffen. Der Kunde informiert Aryas vor Vertragsschluss über den beabsichtigten Einsatzzweck und teilt mit, wenn er die KI-Leistung in einem Bereich einsetzen will, der als Hochrisiko-Anwendung oder verbotene Praxis einzuordnen sein könnte. Ein solcher Einsatz sowie eine Zweckänderung oder wesentliche Veränderung der KI-Leistung durch den Kunden, die diese Einordnung auslöst, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Die Parteien unterstützen einander in angemessenem Umfang mit den Informationen, die die jeweils andere Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten benötigt.
(11) Transparenz. Der Kunde ist für die ihn als Betreiber treffenden Transparenz- und Kennzeichnungspflichten gegenüber seinen Nutzern und Betroffenen verantwortlich; Aryas unterstützt ihn technisch im vereinbarten Umfang.
(12) Haftung. Die Haftung von Aryas für KI-Leistungen richtet sich nach § 27. Die Absätze 2 bis 4 beschreiben den Leistungsinhalt und die Verantwortungsbereiche; sie schließen die gesetzliche Verantwortung von Aryas für eigene Pflichtverletzungen nicht aus.
§ 27 Haftung
(1) Aryas haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen,
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
im Umfang einer von Aryas übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Aryas der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von Aryas für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund sowie zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Aryas.
(5) Ein Mitverschulden des Kunden, insbesondere durch unterlassene Mitwirkung, unterlassene Datensicherung oder unterlassene Prüfung nach § 26 Abs. 3, ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen.
(6) Schadensersatzansprüche, die nicht Mängelansprüche nach § 17 sind, verjähren in den Fällen des Absatzes 2 in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. In den Fällen des Absatzes 1 gelten die gesetzlichen Fristen.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
§ 28 Datensicherung und Datenverlust
(1) Soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung von Aryas vereinbart ist, sichert der Kunde seine Daten in anwendungsadäquaten Abständen, mindestens jedoch täglich, so, dass sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können, und prüft die Wiederherstellbarkeit regelmäßig.
(2) Vor Arbeiten an Produktivsystemen des Kunden stimmen die Parteien ab, ob eine aktuelle Sicherung vorliegt. Aryas weist den Kunden auf erkennbare besondere Risiken für den Datenbestand hin.
(3) Bei einem von Aryas leicht fahrlässig verursachten Datenverlust ist die Haftung im Rahmen von § 27 Abs. 2 auf den Aufwand begrenzt, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung nach Absatz 1 erforderlich gewesen wäre. Das gilt nicht, soweit die Datensicherung Leistung von Aryas war oder Aryas die Sicherung des Kunden vereitelt hat. § 27 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 29 Höhere Gewalt
(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder Verzögerung von Pflichten, soweit diese auf Umständen beruht, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen und die sie auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte. Dazu gehören insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Pandemien, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe bei Dritten, großflächige Ausfälle von Strom- oder Kommunikationsnetzen sowie Cyberangriffe, die trotz angemessener Schutzmaßnahmen nach § 24 eintreten.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer und bemüht sich, die Auswirkungen zu begrenzen. Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung. Für den Zeitraum, in dem Aryas laufende Leistungen nicht erbringt, entfällt die hierauf entfallende Vergütung.
(3) Dauert die Behinderung länger als 60 Tage, kann jede Partei den betroffenen Einzelvertrag in Textform kündigen. Bis dahin erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
(4) Zahlungspflichten für bereits erbrachte Leistungen bleiben unberührt.
§ 30 Laufzeit und ordentliche Kündigung laufender Leistungen
(1) Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Einzelvertrag.
(2) Enthält ein Einzelvertrag über laufende Leistungen (Managed Services, Betrieb, Bereitstellung, Support, Retainer) keine Regelung, hat er eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten und verlängert sich danach jeweils um 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird.
(3) Soweit Aryas dem Kunden einen Datenverarbeitungsdienst im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) bereitstellt, bleiben die dort vorgesehenen Rechte des Kunden zum Wechsel des Anbieters, insbesondere die Kündigungsfrist von höchstens zwei Monaten zur Einleitung des Wechsels, unberührt und gehen Absatz 2 vor.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 31 Kündigung von Projektverträgen; außerordentliche Kündigung
(1) Werkverträge kann der Kunde bis zur Vollendung des Werks jederzeit kündigen; es gilt § 648 BGB.
(2) Dienstverträge ohne feste Laufzeit oder fest vereinbartes Leistungsvolumen kann jede Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Dienstverträge mit fester Laufzeit oder fest vereinbartem Leistungsvolumen enden mit Ablauf bzw. Erbringung; gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(3) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§§ 314, 648a BGB). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
die andere Partei wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung in Textform mit angemessener Frist weiter verletzt,
der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung länger als 30 Tage in Verzug ist und eine in Textform gesetzte Nachfrist von mindestens 14 Tagen verstrichen ist,
die andere Partei ihre Zahlungen einstellt, soweit insolvenzrechtliche Vorschriften der Kündigung nicht entgegenstehen.
(4) Bei Beendigung vergütet der Kunde die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 32 Herausgabe, Exit und Transition
(1) Bei Vertragsende gibt Aryas dem Kunden auf Verlangen die bei Aryas vorhandenen Kundendaten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format heraus und übergibt die für den Kunden geführten Zugangsdaten, Konfigurationen und vereinbarten Dokumentationen. Der Kunde kann die Herausgabe bis 30 Tage nach Vertragsende verlangen; danach löscht Aryas die Kundendaten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Aryas weist den Kunden vor der Löschung in Textform darauf hin.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht an Kundendaten macht Aryas nicht geltend.
(3) Auf Wunsch des Kunden unterstützt Aryas für bis zu drei Monate nach Vertragsende die Überleitung auf den Kunden oder einen Nachfolgedienstleister (Transition), insbesondere durch Wissenstransfer, Migrationsunterstützung und befristeten Weiterbetrieb. Diese Leistungen werden nach Aufwand zu den zuletzt vereinbarten Sätzen vergütet, soweit sie nicht bereits nach dem Einzelvertrag geschuldet sind. Bei einer Kündigung durch Aryas aus wichtigem Grund wegen Zahlungsverzugs kann Aryas die Transition von einer Vorauszahlung abhängig machen.
(4) Konten, Domains, Lizenzen und Cloud-Ressourcen, die Aryas für den Kunden auf dessen Kosten verwaltet, überträgt Aryas bei Vertragsende auf den Kunden, soweit dies nach den Bedingungen des Drittanbieters möglich ist.
(5) Soweit die Verordnung (EU) 2023/2854 anwendbar ist, gelten deren zwingende Vorgaben zu Wechsel, Übergangszeitraum, Datenabruf und Wechselentgelten vorrangig.
§ 33 Abtretung und Vertragsübertragung
(1) Der Kunde darf Ansprüche aus dem Vertrag, die nicht auf Geld gerichtet sind, nur mit vorheriger Zustimmung von Aryas in Textform abtreten; Aryas verweigert die Zustimmung nicht unbillig. § 354a HGB bleibt unberührt.
(2) Eine Übertragung des Vertrags im Ganzen bedarf der Zustimmung der jeweils anderen Partei.
§ 34 Änderung dieser AGB
(1) Für jeden Einzelvertrag gelten die AGB in der bei Vertragsschluss einbezogenen Fassung.
(2) Änderungen dieser AGB für laufende Verträge werden nur wirksam, wenn der Kunde ihnen in Textform zustimmt. Aryas kann dem Kunden hierzu eine geänderte Fassung mit einer Gegenüberstellung der Änderungen übersenden.
§ 35 Referenznennung
Aryas nennt den Kunden, sein Logo oder das Projekt nur dann öffentlich als Referenz, wenn der Kunde zuvor in Textform zugestimmt hat. Der Kunde kann die Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
§ 36 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Frankfurt am Main. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Aryas darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Erfüllungsort für Leistungen, die nicht beim Kunden oder remote erbracht werden, ist der Sitz von Aryas.
§ 37 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Der Vorrang individueller Vereinbarungen nach § 305b BGB bleibt unberührt.
(2) Ist eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der betroffenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB).
(3) Diese AGB liegen in deutscher Sprache vor. Bei Übersetzungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.